Internetrecht

Groupon Gutschein abgelaufen – und jetzt?

Aus persönlichem und aktuellem Anlass habe ich mich die letzten Tage einmal mit der Gültigkeit von Gutscheinen beschäftigt. Internetportale wie Dailydeal.de oder Groupon.de bieten seit einiger Zeit einen Dienst an, bei dem man Gutscheine in einem bestimmten Zeitraum und für eine bestimmte Stadt erwerben kann. So habe ich mir zum Beispiel vor einigen Wochen einen Gutschein für ein Paintballspiel zum halben Preis in Leipzig zugelegt. Besonders bei solchen Aktivitäten ist es nicht immer leicht einen geeigneten Termin zu finden. Doch was, wenn der Gutschein dann verfällt?

Gültigkeitsdauer von Gutscheinen

Neben den besonders günstigen Preisen bei Groupon und Co fällt vor allem auch die oftmals sehr kurze Gültigkeitsdauer ins Auge. Für Nutzer, die gezielt kaufen und die Gutscheine wie geplant einlösen, stellt dieser Fakt auch kein Problem dar. Für Aktionshaie oder Gruppen sieht das da schon etwas anders aus. Oftmals findet man keinen gemeinsamen Termin und steht schneller mit einem vermeidlich ungültigem Gutschein da als man denkt. Auch in meinem Fall rückt das Ablaufdatum immer näher und noch immer gibt es keinen festen Termin. Doch was, wenn man das Datum überschreitet? Ist der Gutschein dann wirklich ungültig und das gezahlte Geld für immer weg?

Die Rechtslage zu abgelaufenen Gutscheinen

Bei Gutscheinen, die man gegen eine Vorauszahlung erworben hat, handelt es sich um Inhaberkarten im Sinne des § 807 BGB. Das heißt, dass der Besitzer der Karte vom Aussteller des Gutscheins die beschriebene Leistung einfordern kann. Ob der Gutschein auf eine bestimmte Person reduziert ist, spielt rechtlich keine Rolle. Nach dem BGB muss die Leistung für den aktuellen Besitzer erbracht werden.

Grundsätzlich kann ein Gutschein auch zeitlich befristet werden. Sollte kein explizites Datum auf der Inhaberkarte geregelt sein, unterliegt der Gutschein der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren im Sinne des § 195 BGB. Zu beachten ist hierbei, dass die Berechnung der 3 Jahre erst mit Vollendung des aktuellen Jahres, in dem der Anspruch auf die Leistung entstanden ist, beginnt. Wenn ein Gutschein also im April 2011 ausgestellt wurde, hat man bis Dezember 2014 Zeit diesen einzulösen.

Bei Portalen wie Groupon oder Dailydeal sind jedoch Fristen für das Einlösen des Gutscheins gegeben. Da diese aber einseitig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben sind, kann hier eine Reduzierung der regelmäßigen Verjährung nicht rechtskräftig erfolgen. Das Landgericht München hat zu dieser Thematik im Jahr 2007 eine ähnliche Begebenheit mit Gutscheinen von Amazon beurteilt. In diesem Fall sollte der bereits bezahlte Gutschein nach nur einem Jahr verfallen. Das Gericht urteilte für den Verbraucher und begründete die Entscheidung mit einem unwirksamen Eingriff in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung. (AZ: 12 O 22084/06) Jedoch betonte das Landgericht München auch, dass es auf den Einzelfall ankommt. Kauft man zum Beispiel einen Gutschein für 50€, der jedoch eine Leistung von 100€ beinhaltet, kann eine Verkürzung der Frist rechtens sein. Da diese Art von Gutscheinen wohl den größten Anteil bei Groupon und Co ausmacht, gelten die angegebenen Gültigkeitsdauern vorerst.

In einem anderen Verfahren urteilte das Oberlandesgericht München jedoch auch, dass Geschenkgutscheine nicht nach einem Jahr verfallen dürfen. Denn dies würde zu einer Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 BGB Abs. 1 Satz 1 führen. (AZ: 29 U 3193/07) Dies bedeutet also wiederum, dass es auf die Art des Gutscheins, den Wert und die Umstände ankommt. Also wie so oft in der Rechtswissenschaft entscheidet auch hier der Einzelfall über die verspätete Erbringung der Gutscheinleistung.

Bekomme ich wenigstens mein Geld zurück?

Da der Käufer die bereits bezahlte Leistung nicht in Anspruch genommen hat, ist der Verkäufer im Sinne des BGB ungerechtfertigt bereichert und muss dem Käufer zumindest einen Teil der bezahlten Summe zurückerstatten. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, richtet sich nach einem eventuell ausbleibenden Gewinn, einem für den Käufer entstandenen Schaden u.a. Also entscheidet auch hier der Einzelfall. Die Praxis hat aber gezeigt, dass Groupon und Dailydeal sehr kulant zu ihren Nutzern sind und bei freundlicher Nachfrage die Kaufsumme in der Regel zurückerstatten.



7 Kommentare

  1. Hey Klausi, netter Beitrag.

    Leider muss ich sagen ist mir das auch schon mal passiert. Aber da auch die Firmen erst Geld sehen wenn sie die Gutscheine bei Dailydeal oder Groupon einreichen, muss man nicht gleich wegen einem abgelaufenen Gutschein zum Anbieter gehen. Es reicht meist aus bei dem Unternehmen nachzufragen. Bis jetzt hat mir noch keiner gesagt das der Gutschein nicht mehr Gültig ist.

    MfG Sven

    P.S. Klausi komm morgen nicht zu spät und schreib schön mit, ich fahr heute schon nach Hause. Ich Wünsche dir ein schönes Wochenende für den Fall das wir uns nicht mehr sehen.

    Kommentar von Sven Schneider — 6. April 2011 um 14:35Uhr

  2. Hey Sven,
    ich versuche morgen mal pünktlich aufzustehen. Da wir erst halb 12 Vorlesung haben, sollte das kein Problem sein. Da sitzt der Stift dann auch schon etwas lockerer in der Hand. :D

    Ich hatte gerade einen Autounfall. Da ist mir einfach jemand vorne ans Auto aufgefahren. So schön wird das Wochenende sicher nicht. Aber trotzdem danke ;)

    Ich wünsche dir auch ein schönes Wochenende. Bis nächste Woche.

    Kommentar von Alex — 6. April 2011 um 18:17Uhr

  3. Ahoi, ich bin mal so frei und poste mal was im Blog. Sieht super aus! Ich bin auch seit einige Zeit mit WordPress beschaeftigt steige aber noch nicht durch alle Funktionen durch. Dein Blog ist mir da immer eine tolle Inspiration. Danke!

    Kommentar von Farid — 7. April 2011 um 21:54Uhr

  4. Hallo liebe Poster.

    Leiser muss ich dir sagen, dass es sich bei dailydeal oder auch cd sich um Aktionen handelt. Somit darf der Vermittler auch die Gutscheine zeitlich begrenzen.

    Gruss aus Bremen.

    Kommentar von tonibremen — 10. April 2011 um 19:24Uhr

  5. schrieb ich doch.
    bitte den Artikel lesen. :P

    Kommentar von Alex — 10. April 2011 um 20:11Uhr

  6. UPS sorry,

    War zu schnell:-)

    Kommentar von tonibremen — 10. April 2011 um 21:17Uhr

  7. Man kann die Gutscheine innerhalb von 3 Jahren zurückgeben und bekommt sein Geld wieder, auch wenn die Frist von 6 Monaten oder was auch immer schon vorbei ist. Wollte mir net deinen ganzen Text durchlesen.

    Gruß

    Kommentar von Horst — 12. April 2011 um 19:56Uhr

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