Verkauf von Domains mit gespiegeltem PageRank
Für viele ist der PageRank immer noch ein wichtiges Indiz für die Bedeutung einer Webseite und den Trust, der durch eine Verlinkungen weitergeben wird. Ob dies wirklich noch der Realität entspricht, kann man an einer anderen Stelle debattieren. Fakt ist jedoch, dass für Webseiten mit hohem PageRank viel Geld bei einem Kauf fließt. Dieser Entwicklung haben sich auch einige dubiose Geschäftsleute angenommen und verkaufen nun Domains mit gespiegeltem PageRank bei eBay. Doch wer einen Blick in das BGB wirft, erkennt schnell sein Recht bei einem solchen Kauf.
Wie spiegelt man den PageRank einer Webseite?
Es existieren verschiedene Methoden um einen PageRank von einer Webseite auf eine andere zu übertragen. Diesen daraus entstehenden PageRank-Wert bezeichnet man als falschen oder gespiegelten PageRank. Eine der simpelsten Methoden ist dabei die 301- Weiterleitung einer guten auf eine schlechte Domain in Sachen PageRank. Die wertlose Webseite erhält dann nach einem PageRank Update den Wert der gut etablierten Webseite.
Welche Rechtsfolgen entstehen aus einem solchen Verkauf?
Wer eine gespiegelte Domain bei eBay oder auf anderem Wege erwirbt, den interessiert in erster Linie nur die zivilrechtliche Betrachtung der Sache.
Hier kann sich der Käufer auf eine Täuschung nach §123 BGB berufen, sofern er grundlegend nachvollziehbar aufzeigen kann, dass der Kaufvorgang tatsächlich nur auf Grund des hohen PageRanks ausgeführt wurde und der Erwerb des Domainnamen mit eventuellem Inhalt nebensächlich war. In diesem Fall ist der Kaufvertrag nichtig und der Verkäufer muss dem Käufer das Geld zurückgeben.
Weiterhin sollte man in solchen Fällen unmittelbar Strafanzeige gegen den Verkäufer erlassen, so dass die Sache auch strafrechtliche Betrachtung findet.
Ein Verkauf einer gespiegelten Domain und der vorsätzlichen Täuschung des Verkäufers, erfüllt den Tatbestand des Betrugs nach §263 StGB. Selbst, wenn sich bei eBay kein Käufer für das gefälschte Produkt finden lässt, unterliegt der Versuch bereits einer Straftat nach Absatz 2 des §263 StGB.
Fazit: Als Käufer hat man gute Chancen sein Recht und vor allem sein Geld wiederzubekommen. Wer dem Stress vorsorglich durch Tools und gute Recherche entgegen wirkt, ist aber immer noch auf der sichersten Seite. Ähnlich verhält es sich übrigens bei einem Linkkauf auf gespiegelten PageRank -Webseiten, wenn explizit mit dem hohen PR geworben wird.


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