Internetrecht

Entfernter Link – eine Rechtsfrage?

Nach dem in der Vergangenheit geklärt wurde, dass es durchaus zu einer Abmahnung kommen kann, wenn man ungefragt Linktauschanfragen im Netz verschickt, habe ich mich weiter mit dem Thema Linktausch und Recht auseinander gesetzt. Passend dazu berichtete mir mein Backlink-Checker heute Morgen, dass ein Linkpartner den Backlink zu meiner Webseite ohne weiteres entfernt hat. Wie sieht es also rechtlich aus, wenn ohne Rückmeldung eine Partei des Tauschs einfach gegen die Vereinbarung verstößt?

Ich glaube jeder von uns kennt dieses Problem. Man tauscht Links mit Webseiten um sein Projekt nachhaltig zu stärken. Doch dann muss man ohne weiteres feststellen, dass der Tauschpartner den Link nach einer gewissen Zeit einfach ohne Rückmeldung von seiner Seite entfernt hat. Der Link zu seiner Webseite ist aber nach wie vor aktiv. Wie sieht es rechtlich bei einer solchen Sache aus? Hat man einen Anspruch den Link wieder setzen zu lassen oder zumindest einen Anspruch auf Schadensersatz für die Zeit, in welcher man ohne Gegenleistung einen Link gesetzt hatte?

Welche Anspruchsgrundlage greift hier an?

Um eine ordentliche Anspruchsgrundlage herleiten zu können, muss man einen Linktausch erst einmal rechtlich einordnen. Was ist ein Linktausch? Zweifelsohne handelt es sich um einen Tausch, ferner jedoch auch um eine Art Miete. Deshalb würde ich für die Klärung dieses Sachverhaltes das aus dem Tausch entstehende Schuldverhältnis unter Berücksichtigung dieser beiden Grundlagen untersuchen. Laut §480 BGB ist ein Tausch rechtlich wie ein Kauf zu behandeln. Unter Berücksichtigung, dass die beiden Parteien einen ordentlichen Tausch durchführen findet also der §433 BGB hier Anwendung.

Partei A verpflichtet sich also der anderen Partei B einen Backlink zu verschaffen und erhält dafür im Gegenzug ebenfalls einen Backlink. Soweit so gut. Doch weiter muss beachtet werden, dass die getauschte Sache frei von Sachmängeln sein muss. Wenn also der gesetzte Link von Partei B nach einem Tag wieder entfernt wird, könnte man dies als Sachmangel betrachten. Hier hätte Partei A nach §437 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung oder einen Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendung.

Welche Rechte hat man bei mangelhaftem Tausch?

Ein Recht auf Nacherfüllung muss an dieser Stelle sicher nicht weiter erläutert werden. Laut §439 I BGB hat Partei B den Link wie zum Zeitpunkt des Tauschs vereinbart zu setzen.

Sollte Partei B dieser Nacherfüllung jedoch nicht nachkommen, könnte man unter Umständen den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendung geltend machen. Nach §284 BGB kann Partei A also einen Anspruch gegenüber Partei B geltend machen, wenn diese den Link nur auf Grund der Gegenleistung, also des Backlinks gesetzt wurde. Welche Schadenssumme Partei A hier fordern möchte, ist allerdings etwas schwierig zu klären.

Einfacher sieht es aber aus, wenn man den mangelhaften Tausch als Pflichtverletzung von Partei B betrachtet und deshalb mit §280 BGB einen Schadensersatz fordert. Hier könnte man einen sonst üblichen Preis für eine Linkmiete auf der betreffenden Webseite geltend machen, sofern dieser nicht als Wucher abgetan werden kann.

Sollte Partei B den Link aber nicht gleich am nächsten Tag entfernen und darauf plädieren, dass die Leistung schon eine Zeit lang erfüllt war, ist diese trotzdem nicht im Recht. Denn wenn man die Zeit nach dem Tausch als ein Mietverhältnis betrachtet, muss Partei B vor dem Entfernen des Links gegenüber Partei A eine Kündigung des Linktauschs aussprechen. Dies ergibt sich aus §542 BGB.

Fazit

Das heimliche Entfernen eines getauschten Links, für den man zum Zeitpunkt des Ausbau aus der Seite noch eine Gegenleistung erhält, ist rechtswidrig und kann mit einem Schadensersatzanspruch geahndet werden. Bei einem zeitlich unbeschränktem Linktausch ist vor dem Entfernen des Links die andere Partei zu benachrichtigen um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Natürlich ist mir klar, dass für eine 100%ige Geltendmachung der Sache ein ordentlicher Vertrag vorliegen muss, doch können einzelne Punkte in der Phase des Tauschs auch per E-Mail schriftlich festgehalten werden.


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